Mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. IV ZR 350/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Obliegenheit, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller „gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ auferlegt, wirksam vertraglich vereinbart werden kann und nicht wegen Intransparenz oder ungemessener Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Eine Intransparenz folge insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften, die der Versicherungsvertrag im Einzelnen nicht näher konkretisiert/benennt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass es sich um rechtlich verbindliche Anordnungen einer zuständigen Stelle handle, die Schutzcharakter in Hinblick auf das versicherte Risiko aufwiesen und öffentlich-rechtlichen Ursprungs seien. Dem Versicherungsnehmer sei es auch zumutbar und möglich, sich selbst über diejenigen Sicherheitsvorschriften zu informieren, die ihn sowieso treffen. Aus dem Sinn und Zweck der Klausel folge überdies, dass die aktuellen - im Zeitpunkt des Versicherungsfalls - geltenden Sicherheitsvorschriften gemeint seien, über die sich der Versicherungsnehmer (fortlaufend) unterrichtet halten müsse.
Bei einem grob fahrlässigen, kausalen Verstoß gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten, ist der Versicherer u. a. bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, die versicherten Leistungen zu kürzen. Je nach Schwere des Verstoßes kann dieses Kürzungsrecht auch zu einem kompletten Anspruchsausschluss führen. Dabei ist zu beachten, dass - bei einer objektiv gegebenen Obliegenheitsverletzung - die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder der fehlenden Kausalität der Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls, dessen Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers beim Versicherungsnehmer liegt.
Die dargestellte Entscheidung mag mit Blick auf den konkret zur Beurteilung stehenden Sachverhalt noch zunächst noch eingängig sein. Der dortige Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung hatte an der Fassade seines Hauses einen mit einer Holzkonstruktion ummantelten Pizzaofen selbst errichtet und - ohne abschließende Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger - in Betrieb genommen. Vom Ofen ausgehend entwickelte sich ein Feuer, das die Immobilie beträchtlich beschädigte.
Wie aber verhält es sich vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung z. B. in Hinblick auf die in den Landesbauordnungen (in Niedersachsen § 44 Abs. 5 NBauO) geregelten Verpflichtungen zur Installation, zum Betrieb und Wartung von Rauchwarnmeldern, die Eigentümer von Wohnhäusern spätestens seit Ende 2015 treffen? Gefährdet ein Nichtvorhandensein (der notwendigen Anzahl) von Rauchwarnmeldern, deren Funktionsuntüchtigkeit aufgrund fehlender Wartung/erschöpfter Batterieleistung etc. pp. den Versicherungsschutz?
Die Fragestellung bzw. die Sach-und Rechtslage wird man aktuell als ungeklärt bezeichnen müssen.
Ähnliche Klauseln finden sich überdies regelmäßig auch in anderen Sachversicherungsverträgen, etwa im Rahmen der Hausratversicherung und bei gewerblichen Versicherungen.
Der - für Nichtjuristen wohlmöglich langatmig daherkommenden - Entscheidung kommt daher eine ggf. höhere Relevanz zu, als man auf den ersten Blick vermuten mag.
Johanna Rieper (Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Versicherungsrecht) - in Bürogemeinschaft mit Mählmeyer & Partner -


