Das Arzthaftungsrecht ist Teil des Medizinrechts. Es regelt die zivilrechtliche Einstandspflicht des behandelnden Arztes/Krankenhauses bei ärztlicher Pflichtverletzung gegenüber dem Patienten.

Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers/Patienten die Voraussetzungen der ärztlichen Haftung darzulegen und zu beweisen. In bestimmten Konstellationen – so z.B. bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder Befunderhebungsfehlers- gelten jedoch für den Patienten Beweiserleichterungen, deren Voraussetzungen es sowohl im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherer als auch im gerichtlichen Verfahren sorgfältig herauszuarbeiten gilt.

Entscheidend für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung ist häufig die Beurteilung des ärztlichen Handelns durch einen medizinischen Sachverständigen. Die Einholung eines solchen medizinischen Sachverständigengutachtens ist zumeist mit einigem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Für den außergerichtlichen Bereich existiert unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit, ein erstes Gutachten auch unentgeltlich erstellen zu lassen. Dieses kann dann zur Grundlage der Entscheidung über die weitere Vorgehensweise gemacht werden.