Tierarzt schuldet zwar Schadensersatz, aber keinen entgangenen Gewinn
Im Oktober 2025 hat der BGH (Urteil v. 14.10.2025, AZ. VI ZR 14/25) entschieden, dass ein Tierarzt, welcher versehentlich bei der Besamung den Samen eines Dressurhengstes statt des beauftragten Springhengstes verwandt hat, dem Züchter zwar
- zum Schadensersatz, in Form der vom Dressurhengsthalter geforderte Decktaxe,
jedoch nicht
- zum Ersatz des entgangenen Gewinns, weil der Züchter nunmehr ein Fohlen abstammend von einem Dressur- statt einem Springhengst erhält,
und auch nicht
- zum Ersatz der Gutachterkosten, die zur Ermittlung des Minderwertes des erlangten „Dressurfohlens“ statt des begehrten und beauftragten „Springfohlens“
verpflichtet ist.
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Dieser Fall zeigt erneut, dass viele rechtliche Streitigkeiten, welche bereits von „Fachkundigen auf der Stallgasse“ recht eindeutig und ziemlich schnell gelöst werden, bei näherer juristischer Betrachtung eine ganz andere Wendung nehmen können.
Der BGH führte aus, dass der Züchter, welcher zur Anmeldung des Fohlens beim Zuchtverband nachträglich die Decktaxe des unerwünschten Dressurhengstes an den Hengsteigentümer zahlen musste, diesen Betrag als Schadensersatz vom Tierarzt ersetzt verlangen kann, da der Tierarzt offensichtlich seine Hauptpflicht durch die Verwendung des falschen Samens verletzt hat.
So weit, so gut. Die Klageforderung, gerichtet auf den entgangenen Gewinn für das hochpreisigere, gewünschte und geplante Springfohlen und gerichtet auf den Ersatz der Gutachterkosten des Gutachters, welcher diesen Schaden ermittelt und beziffert hatte, sei jedoch abzuweisen.
Obwohl §§ 249 BGB i.V.m. § 287 ZPO Beweiserleichterungen zugunsten eines Geschädigten für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn enthalten, wurde die Klage insoweit abgewiesen. Zum einen lieferte das vorgelegte Sachverständigengutachten wohl nur abstrakte Ausführungen zu Wertunterschieden des gewünschten „Springfohlen“ zum erhaltenen „Dressurfohlen“ – ohne Anschauung der konkreten Tiere –; zum anderen, so begründete der BGH seine Entscheidung, unterliege
„das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen – hier zweier Pferde – (...) derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre.“
Trotz der Beweiserleichterungen könne aufgrund dieser Unvorhersehbarkeit zur Überzeugung des Gerichtes nicht festgestellt werden, dass "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“, zum einen die Besamung erfolgreich gewesen wäre, zum anderen es nicht zu einer Totgeburt gekommen wäre und zudem ein qualitativ hochwertigeres Fohlen mit dem Springhengst, statt mit dem Dressurhengst gezogen worden wäre. Der BGH führte insoweit aus
„Zwar gebe es gerade in der Pferdezucht züchterische Erfahrungssätze zu unterschiedlich optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich der Qualität des ungeborenen Tieres. Die Beurteilung eines potenziell aus der Anpaarung der Stute (...) hervorgehenden Fohlens bleibe aber spekulativ. (…) Zudem handele es sich bei B. und S. um ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste.“
Ein entgangener Gewinn sei, nach juristischer Bewertung, daher nicht zuzusprechen und auch die Kosten des Gutachters, der diesen belegen sollte, seien nicht zu ersetzten. Der Züchter blieb auch hierauf sitzen.
Bleibt doch für jeden Züchter zu hoffen, dass bei der Besamung seiner Totilas-Stute, der Tierarzt nicht versehentlich einen Friesen einkreuzt.


