Kevin Tepe1

Mit dem neuen § 246e Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gesetzgeber Ende Oktober 2025 eine Sonderregelung geschaffen, die der Bauverwaltung mehr Spielräume gibt, um den Wohnungsbau zu beschleunigen. Im Kern geht es darum, dass im Einzelfall und mit Zustimmung der Gemeinde von Vorschriften des Bauplanungsrechtes abgewichen werden darf, wenn das Wohnbauvorhaben mit den öffentlichen Belangen und mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Die Sonderregelung gilt befristet bis zum 31.12.2030.

Was ermöglicht der Bauturbo konkret?

Im Zusammenspiel mit weiteren geänderten Regelungen im BauGB schafft die Vorschrift des § 246e BauGB Erleichterungen für den Neubau von Wohngebäuden, für den Umbau von Bestandsbauten zur Schaffung neuen Wohnraums sowie für die Nutzungsänderung von bestehenden Gebäuden hin zu Wohnzwecken, wie z.B. Büros oder leerstehende Gewerberäume. Beispielsweise ist es nunmehr möglich, Bauvorhaben unter Befreiung von den Festsetzungen eines geltenden Bebauungsplanes zu realisieren, wenn hierdurch neuer Wohnraum geschaffen wird und nachbarliche Interessen sowie öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Auch für Wohnbauvorhaben im Außenbereich wurden Erleichterungen geschaffen: Losgelöst von den grundsätzlich strengen Anforderungen an ein „Bauen im Außenbereich“ können dort nunmehr Wohnbauvorhaben zugelassen werden, wenn ein räumlicher Zusammenhang zu vorhandener Bebauung gegeben ist.

Zustimmung der Gemeinde zwingend erforderlich

Zum Schutz der kommunalen Planungshoheit sieht der Bauturbo zwingend vor, dass die zuständige Gemeinde jeder Abweichungsentscheidung, die auf Grundlage der Bauturbo-Regelung ergehen soll, vorab zustimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass kein Bauvorhaben gegen den Willen der zuständigen Kommune realisiert wird, die mitunter bereits eigene Planungsvorstellungen für das betreffende Gebiet entwickelt hat. Demgemäß wird die Kommune ihre Zustimmung aber auch nur dann verweigern dürfen, sofern das Bauvorhaben nicht ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht.

Mehrwehrt und Grenzen für Bauherren und Kommunen

Grundsätzlich schafft der Bauturbo mehr Flexibilität in Baugenehmigungsverfahren. Wo starre Planfestsetzungen oder Verfahrenserfordernisse Bauvorhaben bislang ausgebremst hatten, kann die Bauverwaltung nunmehr Abweichungen zulassen, um schneller Wohnraum zu schaffen. Für Bauherren und Investoren ermöglicht der Bauturbo neue bauliche Entwicklungsperspektiven, insbesondere an Ortsrändern oder in kleineren Kommunen mit hohem Wohnraumbedarf. Ein Freibrief für unreguliertes Bauen ist der Bauturbo jedoch nicht: Er ist nur zur Wohnraumschaffung anzuwenden, stets müssen die öffentlichen Belange gewahrt werden (z.B. Lärmschutz, Verkehr, Umwelt), die Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen und es muss mitunter eine überschlägige Prüfung des Bauvorhabens auf dessen Umweltauswirkungen stattfinden.

Fazit: Kann der „Bauturbo“ zünden?

Bei allem guten Willen, den der Gesetzgeber mit der Einführung der grundsätzlich begrüßenswerten Regelungen zum neuen Bauturbo gezeigt hatte, wird am Ende nur die Praxis darüber entscheiden können, ob der Wohnungsbau wirklich wirksam beschleunigt werden kann. Gerade in Anbetracht der nur befristeten Geltungsdauer von § 246e BauGB bis Ende 2030 werden die Bauvollzugsbehörden die neuen Instrumente zügig verstehen und konsequent anwenden müssen. Auf Seiten der Verwaltung braucht es zudem personelle Kapazitäten zur effizienten Umsetzung des Bauturbo. Im Hinblick auf erforderliche Rechtsberatung und Interessenvertretung gegenüber der Bauverwaltung steht die Rechtsanwaltschaft zur Seite. Und zur Klärung noch ausstehender rechtlicher Auslegungsfragen wird letztlich die Rechtsprechung beitragen müssen. Kurzum: Der Bauturbo liefert nützliche Werkzeuge. Ob er wirklich die erhoffte Geschwindigkeit bringt, hängt ab von kommunaler Prioritätensetzung, personeller wie finanzieller Ressourcen und der rechtssicheren Handhabung der neuen Regelungen im Einzelfall – Der Bauturbo allein baut noch keine neuen Wohnungen.