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Der Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums findet sich in zahlreichen Vorschriften wieder, zum Beispiel im Sozialrecht, aber auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Grundbesitz ist häufig mit hohen Verkehrswerten verbunden. Im Gegensatz zu Vermietungsobjekten werden mit dem Familienheim in der Regel jedoch keine laufenden Einnahmen erzielt, mit denen ggf. eine durch Kredit zu tilgende Erbschaft-oder Schenkungsteuer beglichen werden kann.

Daher hat der Gesetzgeber die Schenkung eines Anteils am Familienheim ebenso wie die Übertragung des Alleineigentums auf den anderen Ehegatten bereits 1996 mit der Einführung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG steuerfrei gestellt. Zum 1.1.2009 wurde die Steuerbefreiung für die Schenkung um die Ziffern 4b) und 4c) ergänzt, die unter bestimmten Bedingungen auch im Erbfall den Übergang auf den anderen Ehegatten bzw. die Kinder ermöglichen.

Gemeinsam ist den beiden weiteren Steuerbefreiungen, dass der Gesetzgeber für die Anwendung der Steuerbefreiung eine Selbstnutzungsdauer von 10 Jahren vorsieht. Wird diese verletzt, erfolgt eine Nachbesteuerung. Zudem ist die Befreiung beim Erbfall auf Kinder auf maximal 200 m² Wohnfläche beschränkt. Kinder, die das Familienheim in der Regel vor dem Tod des Erblassers nicht mehr selbst bewohnt haben, müssen dieses binnen sechs Monaten beziehen. Anderenfalls entfällt die Steuerbefreiung.

Strittig ist derzeit in der Rechtsprechung darüber hinaus, was an Grundstücksfläche von der Steuerbefreiung umfasst ist. Dies hat der BFH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 noch offengelassen, wird jedoch am 17.06.2026 nunmehr dazu Stellung nehmen müssen.

Hintergrund ist ein äußerst restriktives Urteil des FG Niedersachsen aus dem Jahr 2023, wonach ein selbständiges Grundstück, was im Streitfall als zusätzlicher Gartenteil genutzt war, nicht der Steuerbefreiung unterfällt. Darüber hinaus fordert das FG auch bei einheitlichen großen Grundstücken eine Begrenzung auf eine angemessene Zubehörfläche. Dies dürfte für manchen Garten in den ländlicheren Gegenden zu einem Problem werden, insbesondere je höher der Quadratmeterpreis liegt. Begründet wird dies mit der Doppelbegünstigung mit hohen Freibeträgen bei Familienangehörigen, weil keine Anrechnung der Steuerbefreiung für das Familienheim erfolgt.

Zudem ist Vorsicht geboten, wenn der Bescheid für die Bewertung des Grundbesitzes im Briefkasten liegt. Denn dieser legt nicht durch den Wert, sondern insbesondere auch die Frage der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (wieviel gehört zum Familienheim) fest. Wird diese Feststellung nicht rechtzeitig binnen Monatsfrist nach Erhalt des Bescheids angegriffen, sind diese Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bindend und können später beim Erhalt des eigentlichen Bescheids zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr beanstandet werden.

Aufgrund der Wertentwicklung von Immobilien sowie der kritischen Haltung zur Verfassungsmäßigkeit der Doppelbegünstigung sollte daher frühzeitig das Gespräch mit dem Steuerberater und dem Notar des Vertrauens gesucht werden, um Regelungen zu schaffen, die diese Aspekte hinreichend berücksichtigen.