Bernard Tepe2026

Ansprüche der weichenden Erben gegenüber dem Hoferben/Hofübernehmer

Die Höfeordnung (Abkürzung HöfeO) regelt die besondere Erbfolge für landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten Bundesländern (unter anderem auch in Niedersachsen). Ziel der Höfeordnung ist es, die Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern und deren Fortbestand zu sichern. Im Mittelpunkt stehen dabei die Abfindungsansprüche der sogenannten „weichenden Erben", also der Miterben, die nicht Hoferbe werden.

1. Abfindung nach § 12 Höfeordnung

Weichende Erben erhalten als Ausgleich für den Ausschluss von der Hofübernahme eine Abfindung in Geld. Die Höhe dieser Abfindung bemisst sich nach dem sogenannten „Hofeswert". Seit dem 01.01.2025 ist der Hofeswert neu geregelt: Er beträgt nun 60 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zuvor galt das 1 1/2-fache des Einheitswerts als Maßstab. Die neue Regelung führt in der Praxis zu einer spürbaren Erhöhung der Abfindung, da der Grundsteuerwert regelmäßig deutlich über dem alten Einheitswert liegt. Gedanklich setzt sich der neue Hofeswert aus 40 % für die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wirtschaftsgebäude sowie 20 % für das Wohngebäude zusammen. Nachlassverbindlichkeiten können bis zur Grenze von 20 % des Hofeswertes abgezogen werden - auch dies ist neu, bislang war der Abzug auf den sogenannten „Drittelhofeswert" begrenzt.

Die Abfindung kann durch Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden. Anders als im allgemeinen Erbrecht der Pflichtteil ist die Abfindung bei lebzeitiger Hofübergabe sofort mit Übergabe fällig, nicht erst mit Eintritt des Erbfalls.

2. Nachabfindung nach § 13 der Höfeordnung

Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder wesentliche Bestandteile (z.B. Grundstücke, Betriebsmittel) oder werden für bestimmte Flächen landwirtschaftsfremde Einnahmen generiert (z.B. Windkraftanlage, Freiflächen PV etc.), können die weichenden Erben eine Nachabfindung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem erzielten Erlös und der gesetzlichen Erbquote. Bereits erhaltene Abfindungen werden angerechnet. Die Nachabfindung gleicht aus, dass der Hoferbe den Privilegiertenstatus verliert, wenn er den Hof nicht fortführt, sondern veräußert.

3. Gefahr des sogenannten „geborenen Hofes"

Seit dem 01.01.2025 liegt ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor, wenn der Grundsteuerwert mindestens 54.000 € beträgt. Die Untergrenze für einen „Antragshof" liegt bei einem Grundsteuerwert von 27.000 €. War vor dem 01.01.2025 kein Hofvermerk eingetragen und lag bis dahin auch keine „negative Hoferklärung" vor, wäre gleichwohl ein Hof im Sinne der Höfeordnung entstanden, wenn mit dem neuen Grundsteuerwert seit dem 01.01.2025 der Betrag von 54.000 € überschritten wäre. Landwirte, die keinen eingetragenen Hof wünschen, müssten hier aktiv werden, um dieses zu verhindern und eine negative Hoferklärung abgeben.

4. Bedeutung für die Praxis

Die Reform ab 2025 bringt für weichende Erben eine deutliche Verbesserung der Abfindungsansprüche, während Hoferben mit höheren finanziellen Belastungen rechnen müssen. Für die Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, die Abfindungsmodalitäten und etwaige Nachabfindungsansprüche klar und einvernehmlich zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auch Pflichtteils- und Erbverzichtserklärungen sollten sorgfältig formuliert werden. Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung sollte prüfen, auf welchen Betrag der aktuelle Grundsteuerwert seiner landwirtschaftlichen Besitzung festgesetzt wurde. Sollte dieser über 54.000 € liegen und er keinen Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen haben wollen, müsste er in jedem Falle aktiv werden.

(*Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht oder Landwirtschaftsrecht oder einen Notar Ihrer Wahl).