Die Corona-Pandemie hat das Homeoffice in vielen Unternehmen zur Regel gemacht. Doch mit dem Wegfall pandemiebedingter Sonderregelungen und der weitgehenden Rückkehr zur Normalität stellt sich nun vielerorts die Frage: Kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro anordnen? Oder besteht für Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rückkehr aus dem Homeoffice – ein Thema, das für Unternehmen wie Beschäftigte gleichermaßen von Bedeutung ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass es in Deutschland bislang kein generelles gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt. Zwar wurde im Zuge der Pandemie diskutiert, ein solches Recht gesetzlich zu verankern, doch bislang bleibt es – mit wenigen Ausnahmen – bei einer Kann-Regelung. Arbeitgeber können daher grundsätzlich verlangen, dass ihre Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung im Betrieb erbringen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Arbeitsvertrag beziehungsweise ergänzende Vereinbarungen, die während der Pandemie getroffen wurden. Wurde das Homeoffice lediglich als vorübergehende Maßnahme eingeführt, ohne dass ein dauerhafter Anspruch darauf vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber grundsätzlich wieder die Präsenzarbeit verlangen. Anders verhält es sich, wenn vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung ein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice eingeräumt wurde. In diesem Fall bedarf es einer einvernehmlichen Änderung der Vereinbarung oder, unter bestimmten Umständen, einer Änderungskündigung.

Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung spielt eine zentrale Rolle. Dieses erlaubt es dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen – solange keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Ausübung dieses Weisungsrechts unterliegt jedoch einer Interessenabwägung: So sind auch familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Risiken auf Seiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

In Unternehmen mit Betriebsrat ist zudem die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, einschließlich der Rückkehrregelungen aus dem Homeoffice. Arbeitgeber müssen entsprechende Maßnahmen mit dem Betriebsrat abstimmen, bevor sie umgesetzt werden können.

Nicht zuletzt sind auch Arbeitsschutzaspekte relevant. Die Rückkehr ins Büro bedeutet nicht automatisch eine Rückkehr zum Zustand vor der Pandemie. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten, etwa durch Hygienekonzepte oder angepasste Raumkonzepte. Zudem können individuelle Schutzbedürfnisse, etwa bei vulnerablen Beschäftigten, besondere Berücksichtigung verlangen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rückkehr aus dem Homeoffice rechtlich zulässig ist, aber nicht ohne Weiteres erfolgen darf. Arbeitgeber sind gut beraten, bestehende Vereinbarungen sorgfältig zu prüfen und die Rückkehr transparent sowie in Abstimmung mit den Beschäftigten oder dem Betriebsrat zu gestalten. Nur so lässt sich ein reibungsloser Übergang in den betrieblichen Alltag gewährleisten – rechtlich abgesichert und mit Blick auf das gegenseitige Vertrauen.