Für einen Pferdekäufer haben wir im Rahmen eines Pferdekaufvertrages den Rücktritt erklärt, nachdem in der, im Rahmen der AKU genommenen Blutprobe, dopingrelevante Mittel nachträglich festgestellt wurden.
Zu Recht!
Das Landgericht Oldenburg (Az. 18 O 2974/19), sodann bestätigt durch das OLG Oldenburg und den BGH, verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen.
Festgestellt wurde, dass ein unter dopingrelevanten Mitteln zur AKU vorgestelltes Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Mangel aufweise. Das Vorhandensein solcher Medikamente sei durch die Verkäufererklärung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung verneint worden. Werden Medikamente sodann nachträglich doch im Blut nachgewiesen, stellt dies einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar, ohne dass zuvor eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden muss.
Bei dem hier streitgegenständlichen Fall hatte sich der Verkäufer mit der Durchführung der AKU einverstanden erklärt. Das OLG Oldenburg führte insoweit aus:
„Hiermit geht die Verpflichtung des Beklagten einher, das Pferd bei dieser Untersuchung in einem nicht durch Medikamente beeinflussten Zustand zu präsentieren. Selbst wenn die Parteien insoweit keine vertragliche Abrede getroffen haben sollten, ergäbe sich eine entsprechende vorvertragliche Pflicht aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.“ (OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 12 U 21/22).
Selbst bei fehlender Verkäufererklärung und einem Befund in der Blutprobe kann dies den Käufer zu einem Rücktritt ohne weitere Fristsetzung berechtigen.
Wichtig ist natürlich, dass das Vorhandensein der Substanz im Blut entsprechend zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
Hieraus folgt:
- Eine Blutprobe im Rahmen der Ankaufsuntersuchung gewinnt immer mehr an Bedeutung.
- Diese sollte so verschlossen und verwahrt werden, dass bei einer Öffnung der Probe mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass es sich um das Blut des Pferdes im Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung handelte (zum Beispiel Doping-Kit).
- Einem Rücktritt aufgrund einer die Medikamentenvergabe verneinenden (sodann falschen) Verkäufererklärung steht auch nicht entgegen, dass das Pferd sich Monate zuvor in einem anderen Stall befunden hat.
- Bestehende Bedenken des Verkäufers sollten mithin ausdrücklich geäußert, schriftlich niedergelegt und entsprechend vereinbart und/oder vorab kontrolliert werden um einen kostenintensiven Rücktritt zu vermeiden.
Holtgers
Rechtsanwältin