Was ist wann zu tun, wenn das eigene Unternehmen zu schwächeln beginnt?

Eigentlich zahlt man immer mit Skonto, dann passt es nicht mehr so und man zahlt kurz vor der ersten Mahnung, irgendwann auch erst nach der Androhung des Inkassos. Da stellt sich die Frage, wann der Geschäftsführer wie auf diese Entwicklung zu reagieren hat.

Während für eine Privatperson oder ein Unternehmen in der Rechtsform einer GbR oder einer oHG grundsätzlich keine Insolvenzantragspflicht besteht, sieht die Insolvenzordnung in den §§ 15a, 17 u. 19 InsO für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie insb. der GmbH und der GmbH & Co. KG eine Antragspflicht vor, sofern das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet (ohne positive Fortführungsprognose) ist.

Aber wann spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO? Nicht erst, wenn die Gesellschaft gar keine Zahlungen mehr leistet. Vielmehr nimmt die Rechtsprechung eine Zahlungsunfähigkeit bereits an, wenn das Unternehmen eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % zu verzeichnen hat, die sich in drei Wochen nicht schließen lässt. Hat das Unternehmen seine Zahlungen bereits eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet. Kann die Liquiditätslücke innerhalb der drei Wochen wieder geschlossen werden, zum Beispiel auch durch neue Kreditmittel, so spricht man lediglich von einer Zahlungsstockung.

Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Grundlage ist die Handelsbilanz, bei der für die insolvenzrechtliche Beurteilung dann auch stille Reserven und ein etwaiger Firmenwert berücksichtigt werden dürfen, sofern diese im Rahmen der Fortführung/Zerschlagung tatsächlich auch erzielt werden können.

Weiter stellt sich die Frage, bis wann der Antrag gestellt werden muss? § 15a InsO sieht vor, dass der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen ist, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Und wenn der Antrag nicht rechtzeitig war? Dann sieht § 15b InsO für alle haftungsbeschränkten Gesellschaften eine Haftung des Geschäftsführers für alle Zahlungen außerhalb des vorgenannten Karenzzeitraums von § 15a InsO vor. Problematisch ist hier häufig, dass das Unternehmen schon länger zahlungsunfähig/überschuldet ist, wenn die Probleme überhaupt erst erkannt werden. Dann führt jede weitere Zahlung zur Erweiterung der Haftung. Denn diese ist nach § 15b InsO betragsmäßig nur insoweit begrenzt als der Geschäftsführer darlegen kann, dass den Gläubigern ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bleibt dann für den Geschäftsführer nur die Privatinsolvenz? Hier können Vereinbarungen mit den Gläubigern helfen, um anstelle der Insolvenz das Unternehmen regulär liquidieren zu können. Diese Prüfung muss als Teil der Insolvenzprüfung der Gesellschaft unverzüglich erfolgen. Dabei ist dann auch zu prüfen, ob der Geschäftsführer darüber hinaus in seiner Funktion als Gesellschafter auch noch für seine ggf. noch nicht vollständig eingezahlte Stammeinlage persönlich haftet ebenso wie für etwaige Verrechnungskonten.

Auf Ebene des Gesellschafters sollte vor Antragstellung auch noch geprüft werden, ob beispielsweise Vermögenswerte wie eine Kapitallebensversicherung noch in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umgewandelt werden können. Da für den Geschäftsführer im Gegensatz zur Gesellschaft keine Antragspflicht besteht, empfiehlt sich in diesen Fällen grundsätzlich eine Beratung, bevor übereilt der Antrag gestellt wird.

Fazit: Behalten Sie als Geschäftsführer ihre Zahlen stets im Blick und suchen sich rechtzeitig Hilfe, zunächst beispielsweise beim Steuerberater im Hinblick auf eine Liquiditätsplanung und ggf. im Anschluss bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Simone Schrandt LL.M.

Rechtsanwältin & Notarin/Steuerberaterin/Fachanwältin für Insolvenzrecht/Fachanwältin für Bau- & Architektenrecht